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GRÜNDUNGSAKT DES SCHACHCLUBS
GRÖDEN
Die Unterfertigten 1)
Alex Wild, geb. am 26.04.1960, wohnhaft in Wolkenstein, Puezstr. Nr.
8; 2)
Peter Wild, geb. am 06.05.1965, wohnhaft in Wolkenstein, Puezstr. Nr.
8; 3)
Franz Prinoth, geb. am 29.01.1937, wohnhaft in St. Ulrich, Tavelastr.
Nr. 8; 4)
Franz Schrott, geb. am 31.03.1946, wohnhaft in St. Ulrich, Nevelstr.
Nr. 63; 5)
Markus Schenk, geb. am 09.09.1952, wohnhaft in St. Ulrich, Vidalongstr., vereinbaren
folgendes: Art. 1 Es wird der nicht anerkannte Verein (associazione
non riconosciuta) mit dem Namen „SCHACHCLUB GRÖDEN“ (deutsch) – „ASSOCIAZIONE
SCACCHI GARDENA“ (italienisch) – „LIA SCHACH GHERDEINA“ (ladinisch)
gegründet. Art. 2 Der Sitz des Vereins ist in St.Ulrich / Gröden
beim jeweiligen Obmann des Vereins. Art. 3 Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit
festgesetzt. Die Auflösung des Vereins kann nur in den durch das abzufassende
Statut vorgesehenen Fällen und mit den in diesem als erforderlich vorgesehen
Mehrheiten von der Vollversammlung beschlossen werden. Die vom Verein
erworbenen oder erhaltenen Gegenstände bleiben dessen Eigentum und können von
den Mitgliedern benützt werden, welche dafür haften. Das Eigentum des
Vereines kann erst nach fünfjähriger Verwaltung durch die von der
Vollversammlung bestimmten Treuhänder veräußert und dessen Erlös, sowie alle
verfügbaren Barmittel, muss bedürftigen Einrichtungen im Dorfe, die der
Öffentlichkeit dienen, zugeführt werden. Art. 4 Der Verein hat als Ziel und Zweck die praktische
Ausübung und Verbreitung des Schachspiels durch dessen Mitglieder unter
anderem in Einzel- und Mannschaftswettbewerben, bei welchen diese mit dem
Vereinsnamen auftreten müssen. Ziel und Zweck des Vereines ist weiters die
Förderung der sportlichen Tätigkeit, die Betreuung und Fortbildung der
Mitglieder auf diesem Gebiete und insbesondere die Heranbildung der
sporttreibenden Jugend durch geeignete Schachkurse. Art. 5 Mitglieder des Vereines sind die unterfertigten
Gründungsmitglieder, sowie alle jene Personen, die in den Verein aufgenommen
werden und regelmäßig den festzusetzenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Alle
Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind grundsätzlich
ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann ihre Tätigkeit im Interesse des Vereines
belegter Spesenersatz gewährt werden. Art. 6 Die Dauer der Mitgliedschaft, der Austritt und der
Ausschluss vom Verein werden durch das abzufassende Statut geregelt. Die
Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, besagtes Statut einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsausschusses
Folge zu leisten. Mitglieder, die das Ansehen des Vereines schädigen oder die
wiederholt ohne entsprechende Rechtfertigung von Sitzungen, Zusammenkünften
und Veranstaltungen fern bleiben, können vom Vereinsausschuss aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Art. 7 Die Anzahl, Wahl, Aufgaben und Dauer der
Vereinsorgane (Vollversammlung, Obmann, Revisoren), die
Einberufungsmodalitäten, den Ablauf und die Aufgaben der ordentlichen und
außerordentlichen Vollversammlung, die Zusammensetzung und Aufgaben des
Vereinsausschusses, die Anzahl, Wahl und Aufgaben der Revisoren und dergleichen
wird vom abzufassenden Statut festgelegt. Art. 8 Der Verein hat Einnahmen, die aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher Körperschaften und
Privater und aus Veranstaltungen stammen, sowie Ausgaben. Der Kassier haftet
mit dem Vereinsausschuss für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und
Ausgaben und muss der Vollversammlung Rechnung ablegen. St.Ulrich/Gröden, den 13. Oktober 1984 |
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