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STATUTEN DES SCHACHCLUBS GRÖDEN
Art. 1 Der Verein führt den Namen SCHACHCLUB GRÖDEN und hat seinen Sitz in St.Ulrich / Gröden. Art. 2 Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung der sportlichen Tätigkeit, die Betreuung der Mitglieder auf diesem Gebiete und insbesondere die Heranbildung der sporttreibenden Jugend. Art. 3 Mitglieder des Vereines sind alle jene Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag entrichten. Der Verein hat aktive Mitglieder, die direkt die Sportart des Schachs betreiben oder ein Amt innerhalb des Vereines bekleiden, passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen, und Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann ihre Tätigkeit im Interesse des Vereines belegter Spesenersatz gewährt werden. Art. 4 Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr und wird nach Ablauf jeweils automatisch um ein Jahr verlängert. Die Zugehörigkeit zum S.C. Gröden erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss, wozu mindestens zwei Drittel der Stimmen in der Vollversammlung notwendig sind. Gegen einen solchen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Art. 5 Die Organe des Vereines sind die Vollversammlung, der Obmann, die Revisoren. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Die Vereinsorgane bleiben drei Jahre im Amt. Art. 6 Die ordentliche Vollversammlung wird jährlich einmal einberufen und besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben. Die Vollversammlung in erster Einberufung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. In zweiter Einberufung, die nach 30 Minuten erfolgt, genügt die Anwesenheit eines Viertels plus eines aller eingetragenen Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Die Beschlüsse werden durch Handaufhalten gefasst außer es wird eine andere Form verlangt. Die ordentliche Vollversammlung hat die Aufgabe den Tätigkeitsbericht und die Abrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres zu genehmigen, allgemeine Richtlinien für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzustellen und bei Fälligkeit die Vereinsorgane zu wählen. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Vereinsobmann, der bei Wahlgängen, bzw. Misstrauensanträgen von einem der Vollversammlung vorgeschlagen und von dieser akzeptierten Vorsitzenden ersetzt wird. Außer letzterem werden der Vollversammlung zwei Stimmzähler für die Wahlgänge vorgeschlagen und müssen von derselben akzeptiert werden. Art. 7 Außerordentliche Vollversammlungen können entweder vom Vereinsausschuss einberufen oder von mehr als ein Viertel aller Vereinsmitglieder verlangt werden. Art. 8 Der Obmann vertritt den Verein nach außen hin und wird im Falle von Verhinderungen durch den Obmannstellvertreter ersetzt. Art. 9 Der Vereinsausschuss besteht aus: a) dem Obmann (Präsidenten), gemäß Art. 7 der auch den Vorsitz des Vereinsausschusses führt; b) dem Obmannsstellvertreter; c) dem Schriftführer, der neben seinen anderen Aufgaben die Pflicht hat, die Niederschriften der Vollversammlung und der Vereinsausschusssitzung abzufassen: d) dem Kassier, der auch als Zeugwart dienen kann; e) dem/den Jugendsektorvertreter/n Art. 10 Die zwei Revisoren, die Mitglieder des Vereines sein müssen, haben die Aufgabe der Überwachung der Tätigkeit des Vereinsausschusses in finanzieller Hinsicht. Sie sind nur der Vollversammlung verantwortlich. Sie können jederzeit in die Buchhaltung des Vereins Einsicht nehmen, müssen den Präsidenten jedoch drei Tage vorher davon berichten. Art. 11 Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benützung überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereines und die Mitglieder haften dafür. Art. 12 Der Verein hat Einnahmen, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher Körperschaften und Privater und aus Veranstaltungen stammen, sowie Ausgaben. Das Bargeld wird bei einer Bank hinterlegt. Der Kassier haftet mit dem Ausschuss für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben und muss der Vollversammlung Rechnung ablegen. Art. 13 Mitglieder, die das Ansehen des Vereines schädigen, können vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Art. 14 Die Mitglieder sind verpflichtet diesen Statut einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsausschusses Folge zu leisten. Art. 15 Im besonderen haben die aktiven Mitglieder die Pflicht, als Wettkämpfer, Begleitpersonen oder Organisatoren, je nachdem in welcher Eigenschaft sie vom Vereinsausschuss eingesetzt werden, bei Veranstaltungen mitzuwirken, die Trainings- und Übungszusammenkünfte regelmäßig zu besuchen, immer mit vollem Einsatz für eine ehrenvolle Placierung des Vereines einzutreten. Mitglieder, die wiederholt ohne entsprechende Rechtfertigung von Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen fern bleiben, können vom Verein ausgeschlossen werden. Art. 16 Abänderungen dieses Statutes kann die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen. Art.17 Die Auflösung des Vereines kann nur von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte Eigentum des Vereines kann erst nach fünfjähriger Verwaltung durch die von der Vollversammlung bestimmten Treuhänder veräußert und dessen Erlös, sowie alle verfügbaren Barmittel, bedürftigen Einrichtungen im Dorfe, die der Öffentlichkeit dienen, zugeführt werden. Art. 18 Alle im Statut nicht inbegriffenen Fälle werden nach dem bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Vollversammlung des SCHACHCLUBS GRÖDEN St.Ulrich/Gröden, den 03.11.1988 |
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