GRÜNDUNGSAKT DES SCHACHCLUBS GRÖDEN
Die Unterfertigten
- Alex Wild, geb. am 26.04.1960, wohnhaft in Wolkenstein, Puezstr. Nr. 8;
- Peter Wild, geb. am 06.05.1965, wohnhaft in Wolkenstein, Puezstr. Nr. 8;
- Franz Prinoth, geb. am 29.01.1937, wohnhaft in St. Ulrich, Tavelastr. Nr. 8;
- Franz Schrott, geb. am 31.03.1946, wohnhaft in St. Ulrich, Nevelstr. Nr. 63;
- Markus Schenk, geb. am 09.09.1952, wohnhaft in St. Ulrich, Vidalongstr.,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Es wird der nicht anerkannte Verein (associazione non riconosciuta) mit dem Namen „SCHACHCLUB GRÖDEN“ (deutsch) – „ASSOCIAZIONE SCACCHI GARDENA“ (italienisch) – „LIA SCHACH GHERDEINA“ (ladinisch) gegründet.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist in St.Ulrich / Gröden beim jeweiligen Obmann des Vereins.
Art. 3
Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Die Auflösung des Vereins kann nur in den durch das abzufassende Statut vorgesehenen Fällen und mit den in diesem als erforderlich vorgesehen Mehrheiten von der Vollversammlung beschlossen werden. Die vom Verein erworbenen oder erhaltenen Gegenstände bleiben dessen Eigentum und können von den Mitgliedern benützt werden, welche dafür haften. Verbot von Verteilung von Überschüssen, Kapital und Reserven. Das Vermögen des Vereines kann erst nach fünfjähriger Verwaltung durch die von der Vollversammlung bestimmten Treuhänder und nach Anhörung der Kontrollbehörde veräußert und dessen Erlös, sowie alle verfügbaren Barmittel, muss bedürftigen Einrichtungen im Dorfe, die der Öffentlichkeit dienen, zugeführt werden.
Art. 4
Der Verein hat als Ziel und Zweck die praktische Ausübung und Verbreitung des Schachspiels durch dessen Mitglieder unter anderem in Einzel- und Mannschaftswettbewerben, bei welchen diese mit dem Vereinsnamen auftreten müssen. Ziel und Zweck des Vereines ist weiters die Förderung der sportlichen Tätigkeit, die Betreuung und Fortbildung der Mitglieder auf diesem Gebiete und insbesondere die Heranbildung der sporttreibenden Jugend durch geeignete Schachkurse.
Art. 5
Mitglieder des Vereines sind die unterfertigten Gründungsmitglieder, sowie alle jene Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den festzusetzenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann ihre Tätigkeit im Interesse des Vereines belegter Spesenersatz gewährt werden.
Art. 6
Die Dauer der Mitgliedschaft, der Austritt und der Ausschluss vom Verein werden durch das abzufassende Statut geregelt. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, besagtes Statut einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsausschusses Folge zu leisten. Mitglieder, die das Ansehen des Vereines schädigen oder die wiederholt ohne entsprechende Rechtfertigung von Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen fern bleiben, können vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 7
Die Anzahl, Wahl, Aufgaben und Dauer der Vereinsorgane (Vollversammlung, Obmann, Revisoren), die Einberufungsmodalitäten, den Ablauf und die Aufgaben der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung, die Zusammensetzung und Aufgaben des Vereinsausschusses, die Anzahl, Wahl und Aufgaben der Revisoren und dergleichen wird vom abzufassenden Statut festgelegt.
Art. 8
Der Verein hat Einnahmen, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher Körperschaften und Privater und aus gelegentlichen Sensibilisierungsveranstaltungen stammen, sowie Ausgaben. Der Kassier haftet mit dem Vereinsausschuss für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben und muss der Vollversammlung Rechnung ablegen.
St.Ulrich/Gröden, den 13. Oktober 1984